Rechtskompass

Gesetz über Nationalräte nationaler Minderheiten

GesetzSerbienMinderheitenselbstverwaltung und Wahlen

Gesetz 72/2009 mit Verfassungsgerichtsentscheidung 20/2014 und Änderungen 55/2014 und 47/2018 regelt Nationalräte. Sie üben Minderheitenselbstverwaltung in Kultur, Bildung, Information und Amtssprachengebrauch aus.

Dieses Material dient der Information.

Avangarda bietet keine rechtliche Vertretung an. Diese Materialien dienen der Information und einem leichteren Verständnis von Rechten. Für ein konkretes Verfahren wende dich an einen Anwalt, eine Rechtsberatungsstelle oder die zuständige Institution.

Minderheitenselbstverwaltung und Wahlen

Das Gesetz über Nationalräte nationaler Minderheiten regelt Minderheitenselbstverwaltung in Kultur, Bildung, Information sowie amtlichem Gebrauch von Sprache und Schrift. Es umfasst Wahlen, Organisation, Finanzierung und Rechtmäßigkeitskontrolle. Der geltende Text enthält Amtsblatt RS 72/2009, 20/2014 (Verfassungsgerichtsentscheidung), 55/2014 und 47/2018. Befugnisse dürfen deshalb nicht allein dem ursprünglichen Text von 2009 entnommen werden.

Angehörige einer nationalen Minderheit können einen Nationalrat wählen. Dieser besitzt gesetzlich übertragene öffentliche Befugnisse in den genannten Bereichen. Er ist weder territoriale Regierung noch allgemeine Behörde für sämtliche Gemeinschaftsbedürfnisse. Rechtspersönlichkeit entsteht durch Eintragung in das Register des für Menschenrechte und Minderheiten zuständigen Ministeriums. Artikel 4 sieht eine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach vollständigem Registrierungsantrag vor; gegen die abschließende Entscheidung ist ein Verwaltungsstreitverfahren möglich.

Für Wahlteilnahme ist das besondere Wählerverzeichnis der Minderheit entscheidend. Nach Artikel 47 erfolgt die Eintragung ausschließlich auf persönlichen Antrag. Die Eintragung im allgemeinen Wählerverzeichnis ersetzt diese Prüfung nicht. Angehörige sollten ihre Angaben und die Regeln der konkreten Wahl prüfen, auch ob direkt oder durch eine Wahlmännerversammlung gewählt wird.

Lehnt die örtliche Behörde eine Eintragung oder Streichung im besonderen Verzeichnis ab, ermöglicht Artikel 56 ein Rechtsmittel beim Ministerium. Dieses entscheidet binnen 15 Tagen; seine abschließende Entscheidung kann im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden. Das unterscheidet sich von Wahleinwendungen und Beschwerden über die laufende Ratsarbeit. Die jeweils passende Verfahrensart richtet sich nach der angegriffenen Entscheidung.

Wünschen Eltern beispielsweise Unterstützung für Unterricht in einer Minderheitensprache, können sie die konkrete Zuständigkeit des Rates ermitteln. Seine Antwort ersetzt keine Entscheidung der zuständigen Bildungsbehörde. Ein Verein mit einem Kulturprogramm prüft Förderbedingungen gesondert; Gemeinschaftszugehörigkeit begründet keinen automatischen Anspruch auf Mittel.

Die Übergangsregeln der Änderung 47/2018 zur Anpassung nach den folgenden Wahlen und zur Finanzierung aus dem Haushalt 2019 betreffen diesen historischen Übergang.

Amtlicher Gesetzestext

Diese Erläuterung informiert; Übersetzungen sind redaktionell, nicht amtlich. Prüfen Sie aktuelle Wahlhinweise, Ratsbefugnisse und das Rechtsmittel für das konkrete Verfahren.

Wofür ist das?

Es erläutert Wahlen, Organisation und begrenzte öffentliche Befugnisse.

Wer kann es nutzen?

Minderheitenangehörige mit entsprechender Wahlberechtigung und Ratsmitglieder.

Wann wird es genutzt?

Bei besonderem Wählerregister, Wahlen und kultureller Selbstverwaltung.